Ihre Nachricht wurde erfolgreich gesendet
Main » Nachrichten der Wache » Strafen f?r Telefonterrorismus sollen versch?rft werden

Strafen f?r Telefonterrorismus sollen versch?rft werden

Michail Degtarjow, Abgeordneter der Staatsduma mit Mandat der LDPR, bereitet einen Gesetzesentwurf vor, der Änderungen im Strafgesetzbuch der RF vorsieht, und zwar eine Verschärfung der Bestrafung nach § 207 für «Vorsätzlich falsche Angaben zu Terroranschlägen». Der Gesetzgeber schlägt eine Verdoppelung der Geld- und Freiheitsstrafen nach § 207 vor. Man hält es auch in der Öffentlichen Kammer für notwendig, die Strafen für Telefonterror zu verschärfen — Wladimir Slepak, Mitglied der Öffentlichen Kammer, richtete eine Anfrage an Wladimir Kolokoltsew, Oberhaupt des MdI der RF (Wortlaut liegt der Zeitung Iswestija vor), in der er den Minister ebenfalls dazu aufrief, als Initiator für eine Verschärfung der Sanktionen nach § 207 StGB RF aufzutreten.

Punkt 1 des § 207 sieht für bewusst falsche Informationen über Vorbereitungen von Sprengstoffanschlägen, Brandstiftung oder sonstiger Aktivitäten mit der Gefahr für Menschenleben oder erheblichen Sachschaden Geldstrafen in Höhe von bis zu 200 tsd. Rubel bzw. in Höhe des Lohns oder sonstiger Einkommen des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten, oder Pflichtarbeit bis 480 Arbeitsstunden, oder erzieherische Arbeit für einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren, oder Einschränkung der Freizügigkeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren, oder Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren, oder Arrest für einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten, oder Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vor.

Nach FZ № 98 vom 5. Mai 2014 wurde § 207 durch einen neuen Punkt 2 ergänzt, der die Bestrafung für Verbrechen nach Punkt 1 einführt, jedoch in dessen Ergebnis ebenso ein erheblicher Schaden verursacht wurde oder die sonstige schwere Folgen nach sich ziehen. Verbrechen nach Punkt 2 des § 207 StGB RF werden mit Geldstrafe bis 1 Mio. Rubel bzw. in Höhe des Lohnes oder sonstigen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten bis zu 3 Jahren oder Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren geahndet.

Die gegenwärtige Fassung des § 207 schreckt Straftäter nicht besonders ab und bedarf einer Revision. In der Gesetzesvorlage, die sich in Vorbereitung befindet, werden sämtliche Strafen in Geld oder Freiheitsentzug verdoppelt.

unsere Kontakte

Nischni Nowgorod
Str. Kozitskogo 7


ohrana@as-berkut.ru

(831) 243-03-04
(831) 243-03-03