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Jede Waffenkammer muss einen eigenen Sicherheitspass haben

In Verbindung damit, dass am 11. April 2015 der Erlass № 272 der Regierung der RF vom 25. März 2015 Zur Bestätigung der Anforderungen an die Antiterrorsicherheit von Orten mit Ansammlungen von Menschenmassen und an Objekte (Territorien), die unter dem verbindlichen Schutz der Polizei stehen, sowie der Form für die Sicherheitspässe solcher Orte und Objekte (Territorien) in Kraft getreten ist, haben die Mitarbeiter im Lizenz- und Genehmigungswesen des MdI der RF in einigen Regionen damit begonnen zu überprüfen, inwiefern die Anforderungen an die Terrorsicherheit eingehalten werden und ob es Sicherheitspässe für die Waffenkammern gibt.

Nicht ohne Grund stehen Waffenkammern, dazu zählen auch juristische Personen mit besonderen satzungsmäßigen Aufgaben, gemäß Punkt 7 der "Aufstellung von Objekten, die der Pflichtbewachung durch die Polizei unterstehen", bestätigt durch Anordnung N 1629-r der Regierung der RF vom 2. November 2009, der verbindlichen Überwachung durch die Polizei.

Es ist durchaus möglich, dass diese Forderungen in der Zukunft abgeändert werden, bis dato jedoch muss jede Waffenkammer einen Sicherheitspass haben und es müssen die Anforderungen an die Antiterrorsicherheit eingehalten werden.

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