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Versicherung der Wachdienstt?tigkeit

Es besteht wohl bei niemandem Zweifel daran, dass die Tätigkeit der Wachdienstunternehmen eine Notwendigkeit darstellt. Bei all dem ist es eine riskante Tätigkeit mit erheblichem Gefahrenpotential. Viele Wachdienstunternehmen übernehmen vertragliche Pflichten zur Gewährleistung des Schutzes von Vermögenswerten, andere deklarieren bei Vertragsabschluss materielle Verantwortlichkeit gegenüber den „Auftraggebern“ für eventuelle Schäden. Wenige Kunden denken allerdings darüber nach, woraus die privaten Wachschützer die Schäden kompensieren sollen.

Die Wachdienstunternehmen selbst verhalten sich unterschiedlich zu diesem Problem. So verstehen „Eintagsfliegen“ das beispielsweise einfach als Risiko, so nach dem Motto – Pleite gegangen, Kunden geprellt und Tür zu. Größere Firmen sind der Meinung, dass das einfach ein begründetes Unternehmensrisiko ist, und legen Wege zur Lösung des Problems fest.

Auf welche Weise kann man diese Risiken minimieren? Am besten wäre wohl, sich an den Erfahrungen der europäischen Wachstrukturen zu orientieren, die eine Lösung des Problems in einer Versicherung sehen. Genau das ist das Kettenglied, das die Wirtschaftssubjekte miteinander „verbindet“ und die Einhaltung der mutuellen Interessen gewährleistet.

Jedoch ist eine solche scheinbar einfache Lösung zur Zeit schlicht nicht machbar. Nach § 932 Zivilgesetzbuch der RF (ZGB RF) ist die Versicherung eines Haftpflichtrisikos bei Verletzung eines Vertrags nur in solchen Fällen zulässig, wie sie vom Gesetz vorgesehen sind. Dabei ist die Versicherung eines Risikos der vertraglichen Haftungspflicht in Ausübung einer Wachdiensttätigkeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Das heißt aber nicht, dass Wachdienstunternehmen nicht versuchen würden, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu versichern, jedoch sind die Versicherungsgesellschaften nicht gerade erpicht darauf, ihnen dabei von allen Seiten unter die Arme zu greifen. Zuweilen wird empfohlen, die Vertragshaftpflicht als Schadenshaftpflicht zu deklarieren, damit es für deren Versicherung keine Einschränkung gibt. Die Begründung dafür sieht so aus: Jedwede Verletzung eines Vertrags durch eine der an diesem beteiligten Parteien stellt eine Verletzung irgendeines Rechts der jeweils anderen Partei dar. Aber jede Verletzung eines Rechts verursacht einen Schaden für den Rechteinhaber. Folglich kann man die Vertragshaftpflicht als Abart der Haftpflicht für einen Schaden ansehen, der demjenigen entsteht, dessen Recht verletzt wurde. Ergo kann sie versichert werden, indem man § 931 ZGB RF ins Spiel bringt, wodurch so die Restriktion des § 932 ZGB RF umgangen wird. Es sei angemerkt, dass russische Versicherungsgesellschaften diese Praxis recht ausgedehnt anwenden. Auch Fälle sind nicht selten, bei denen Haftpflichtversicherungen auf die Qualität der Dienstleistungen, die von einem Wachdienstunternehmen erbracht werden, abgeschlossen werden.

Wie jedoch die Erfahrung besagt, kompensieren Versicherungsgesellschaften gewöhnlich nur geringere Versicherungsleistungen, indem sie sich von Erwägungen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit leiten lassen. Größere Versicherungsleistungen können, falls erforderlich, nicht als Versicherungsfall anerkannt werden, indem darauf verwiesen wird, dass diese oder jene Fälle nicht durch die Versicherung abgedeckt sind, weil sie dem ZGB RF zuwiderlaufen. Dann muss sich das Wachdienstunternehmen an ein Gericht wenden, um seine Rechte zu verteidigen, denn der Versicherte geht ja davon aus, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen eingehalten worden seien: Ein Vertrag wurde geschlossen, die Versicherungsprämie ist bezahlt, der Versicherungsfall ist eingetreten. Trotzdem fällen die Gerichte immer weniger ihre Entscheidungen zu Gunsten des Geschädigten.

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