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Antiterroristische Ma?nahmen zum Schutz von Orten mit Menschenansammlungen sollen verst?rkt werden

Die HV der nicht administrativen Wachdienste des MdI der RF hat in Umsetzung von Teil 2, Artikel 5, Punkt 4 des Föderalen Gesetzes Nr. 35-FZ Über antiterroristische Maßnahmen vom 06.03.2006 einen Entwurf für eine Anordnung der Regierung zur Bestätigung der Anforderungen an den antiterroristischen Schutz von Orten ausgearbeitet, an denen es zu Menschenansammlungen kommen kann, sowie von Objekten (Territorien), die der obligatorischen Kontrolle durch die Polizei unterliegen.

Vom Standpunkt der privaten Wachdienste her sind gerade die «Anforderungen an den antiterroristischen Schutz von Orten mit Menschenansammlungen und das Formblatt für den Sicherheitspass für Orte mit Menschenansammlungen» von besonderem Interesse.

Öffentliche Plätze sind für terroristische Anschläge am meisten verwundbar. Die Kompetenzen dafür, öffentliche Plätze als potentiell terrorismusgefährdet zu deklarieren, obliegen den Organen der Staatsmacht der Subjekte der RF, den kommunalen Administrationen, sowie den Städten und Gemeinden nach Bildung einer Antiterorismuskommission, den Territorialorganen des FSB und des MdI, sowie des Ministeriums für ZV und Katastrophenschutz der RF. Exakte Kriterien, nach denen öffentliche Plätze unter dem Gesichtspunkt einer terroristischen Bedrohung als potentiell gefährdet eingestuft werden können, sind nicht klar festgelegt. Die Behörden der Subjekte, sowie die örtlichen Behörden der Staatsmacht können sich in Ausübung ihrer Kompetenzen ganz offensichtlich von rein subjektiven Erwägungen leiten lassen.

Je nach der staatlichen, politischen oder sozialen Relevanz, sowie der Anzahl und der Dauer der gleichzeitigen Ansammlung von Menschen können potentiell terrorismusgefährdete öffentliche Plätze in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  1. Kategorie 1 – öffentliche Plätze mit  Bedeutung für die Föderation mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 100 Personen bzw. von regionaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 200 Personen.
  2. Kategorie 2 – öffentliche Plätze mit  Bedeutung für die Föderation mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 50 Personen bzw. von regionaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 100 Personen, bzw. von kommunaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 200 Personen.
  3. Kategorie 3 – öffentliche Plätze von regionaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 50 Personen bzw. von kommunaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 100 Personen.
  4. Kategorie 4 – öffentliche Plätze von kommunaler Bedeutung mit einer gleichzeitigen Ansammlung von über 50 Personen.

Die Einteilung in Kategorien sollte durch speziell dafür zu bildende Kommissionen vorgenommen werden. Zu diesen Kommissionen sollten gehören: Der Vorsitzende der Kommission als Leiter der Kommission für Terrorismusbekämpfung des Subjekts der Russischen Föderation, der städtischen Ansiedlung, der Stadt oder Gemeinde bzw. dessen Stellvertreter, Vertreter der Territorialorgane des Ministeriums des Inneren, der Föderalen Sicherheitsbehörde FSB, des Ministeriums für Katastrophenschutz unter eventueller Einbeziehung von Repräsentanten sonstiger Organisationen, deren Objekte innerhalb der Grenzen des öffentlichen Platzes oder in unmittelbarer Nähe zu diesem gelegen sind. Entsprechend den Untersuchungsergebnissen wird dann dem jeweiligen öffentlichen Platz eine Kategorie zugewiesen und es werden Anforderungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der antiterroristischen Sicherheit der Örtlichkeit festgelegt.

Es ist anzunehmen, dass nicht alle öffentlichen Plätze, unabhängig von der für sie festgelegten Kategorie, ausgestattet werden müssen mit:

  • Videoüberwachungssystemen;
  • Systemen zur Warnung und Steuerung der Evakuierung von Menschen;
  • einem Benachrichtigungssystem;
  • ingenieurtechnischen Mitteln zur Verhinderung der unbefugten Zufahrt von Fahrzeugen auf den öffentliche Platz.

Neben allem Übrigen sollte jeder öffentliche Platz, der der Kategorisierung unterliegt, einen Sicherheitspass besitzen. Darin sind Angaben zu machen über die Eigentümer, Mieter/Pächter und Mitarbeiter der sich auf dem Platz befindenden Räumlichkeiten, über potentiell gefährdete Abschnitte, den eventuellen Folgen eines Terroranschlags, über Maßnahmen zum «ingenieurtechnischen und physikalischen Schutz und zur Brandsicherheit des Objekts».

Zu den privaten Wachschutzorganisationen gibt es an keiner Stelle der Anordnung auch nur ein einziges Wort. Sie werden nur indirekt im Pass erwähnt, zusammen mit sonstigen Kräften, die zur Gewährleistung der antiterroristischen Sicherheit der Objekte herangezogen werden können. Im Sicherheitspass für den öffentlichen Platz sind vollumfänglich jedwede Angaben über die herbeizuziehenden privaten Wach- und Schutzorganisationen aufzunehmen, sowie über ihre Mitarbeiter, die unmittelbar Leistungen zur Gewährleistung der antiterroristischen Sicherheit von öffentlichen Plätzen übernehmen können.

Der Entwurf wurde zur öffentlichen Diskussion veröffentlicht, jedoch selbst eine kurze Analyse des Inhalts ruft zahlreiche Fragen auf den Plan. Ist es denn möglich, sagen wir, ein großes Handelszentrum, das rund um die Uhr geöffnet ist, auf der Grundlage der dargelegten Kriterien zu einem solchen Typ von Objekten zu deklarieren? Wenn im Sicherheitspass Angaben zum Personal gemacht werden müssen, müssen diese denn nicht jede Woche präzisiert werden, usw.? Theoretisch sollte der Entwurf mindestens 15 Tage aushängen und es sollten die Anmerkungen «von der Öffentlichkeit» in diesem oder jenem Maße von den dabei Mitwirkenden berücksichtigt werden.

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