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Die Staatsduma im Jahre 2013

Nun ist es da, das Ende des Jahres 2013 – Zeit, Bilanz zu ziehen über die Arbeit der Parlamentarier:

Dokumente mit unmittelbarem Bezug zur Tätigkeit von privaten Wachschutzorganisationen:

  1. In 1. Lesung wurde die Gesetzesvorlage № 266901-6 über Änderungen am Gesetz der RF über die Tätigkeit von Privatdetekteien und privaten Wachschutzdiensten in der RF verabschiedet. Die Gesetzesvorlage enthält Bestimmungen zum Einsatz von privaten Wachschutzorganisationen bei der Gewährleistung des antiterroristischen Schutzes. Sie enthält Normen, die den Einsatz von physischer Kraft durch private Wachschutzleute in Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen definieren. Auf Ersuchen des zuständigen Komitees (Komitee für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung) wurde die Beratung der Gesetzesvorlage auf unbestimmte Frist vertagt.
  2. In 1. Lesung wurde die Gesetzesvorlage № 215939-6 über Änderungen in Artikel 11.1 des Gesetzes der RF über die Tätigkeit von Privatdetekteien und privaten Wachschutzdiensten in der RF verabschiedet. Die Bestimmungen dieses Dokuments legen eine neue Einschränkung für den Erwerb des Status als privater Wachmann fest, und zwar konkret die mehrmalige Bestrafung eines Bürgers innerhalb von einem Jahr mit Ordnungsstrafen für Ordnungswidrigkeiten gegen das Unterstellungsverhältnis, für Anschläge auf Institute der Staatsmacht bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie für Vergehen im Bereich des illegalen Verkehrs mit bzw. des Konsums von Drogen und psychotropen Substanzen ohne ärztliche Verschreibung.
  3. In 1. Lesung wurde die Gesetzesvorlage № 157425-6 über Änderungen in einzelnen gesetzgeberischen Akten der RF zum Zwecke der Einführung einer ärztlichen Pflichtbegutachtung bezüglich des Konsums von Drogen bzw. psychotropen Substanzen für einzelne Kategorien von Bürgern verabschiedet. Dieses Dokument empfiehlt unter anderem auch privaten Wachschützern, jährlich eine ärztliche Pflichtbegutachtung auf den Konsum von Drogen bzw. von psychotropen Substanzen zu absolvieren.

 

Dokumente mit Bezug auf die Tätigkeit von privaten Wachschutzorganisationen

1. Das Föderale Gesetz № 44-FZ über das Vertragssystem bei der Beschaffung von Waren, Arbeiten, Leistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf wurde verabschiedet.

Das Gesetz „über das Vertragssystem bei der Beschaffung von Waren, Arbeiten, Leistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf“ soll das Gesetz „über die Vergabe von staatlichen (kommunalen) Aufträgen“ ersetzen.

Das Ziel des Vertragssystems besteht darin, einen einheitlichen und transparenten Zyklus für die Erstellung, Einreichung und Erfüllung von Staatsaufträgen einzuführen. 

Gesondertes Augenmerk wird auf die Planung der Beschaffungsleistungen gelegt, sowie auf die Einschätzung ihrer Plausibilität. Die Auftraggeber sind in der Pflicht, Pläne und Jahreszeitpläne für Beschaffungsleistungen zu erstellen (für den Gültigkeitszeitraum des Protokolls über das jeweilige Budget). Es wird eine Normierung eingeführt werden – Anforderungen an die zu beschaffenden Waren, Arbeiten und Leistungen sind zu erstellen, darunter auch deren Höchstpreis. Das ist dazu angelegt, den unbegründeten Erwerb von Luxusgütern und von Waren (Leistungen) der Kategorie Luxus auszuschließen. Weiter ist eine öffentliche Pflichtdiskussion für Beschaffungsleistungen für 1 Mrd. Rubel und mehr vorgesehen. 

Das Gesetz legt die folgenden Wege zur Platzierung von Staatsaufträgen fest. Neben elektronischen und geschlossenen Tendern können auch diverse Arten von Bieterverfahren zur Anwendung kommen, aber auch eine Quotenregelung (Regulierung der Angebote) und die Beschaffung von einzelnen Anbietern. Weiterhin bleibt die Möglichkeit, einen Vertrag mit einem einzigen Anbieter zu schließen, sofern es keine Konkurrenzverfahren für die Auftragsvergabe gegeben hat (jedoch unter gewissen Restriktionen).

Die Methoden zur Bestimmung des Anfangspreises (Höchstpreises) für den Vertrag sind vorgegeben.

Als Kampf gegen Dumpingpreise wird für die Teilnehmer an Ausschreibungen und Bieterverfahren die Pflicht eingeführt, eine erhöhte Gewährleistung zu bieten, falls der von ihnen angebotene Preis um 25% unter dem Initialpreis liegen sollte. Es wird eine qualifizierende Vorauswahl bei Ausschreibungen zur Lieferung von Waren (Arbeiten, Leistungen) mit hochkompliziertem, innovativem oder speziellem Charakter vorgesehen.

Es ist auch möglich, Verträge auf den Lebenszyklus der Güter zu schließen (für die Beschaffung eines Wirtschaftsguts und dessen anschließende Wartung, Nutzung, Instandhaltung und Recycling). Eine banktechnische Begleitung der Verträge wird eingeführt. Die durch die Bank begleitete Abrechnung während der Vertragserfüllung wird auf den in der Bank eröffneten Konten wiedergegeben. Die Beschaffung von ausländischen Waren und Leistungen wird eingeschränkt (übrigens nicht nur im Bereich Verteidigung und Landessicherheit). 

Und noch eine Neuerung gibt es: Die elektronischen Handelsplattformen müssen den Beteiligten an Bieterverfahren nicht nur die von ihnen eingelegte Gewährleistungssumme zurückzahlen, sondern auch die damit erwirtschafteten Erträge. Eine Regelung hat auch die Ordnung zur Änderung und Kündigung von Verträgen erfahren. Es ist ein Monitoring für Beschaffungsleistungen vorgesehen, sowie ein Vertragserfüllungsaudit. 

Für die Gewährleistung der Transparenz der Beschaffungsleistungen wird ein einheitliches allgemein zugängliches Informationssystem geschaffen. Darin werden die Pläne für die Beschaffungsleistungen platziert, sowie Angaben zu deren Umsetzung, Register der abgeschlossenen Verträge und eine Blacklist von unzuverlässigen Lieferanten, eine Bibliothek mit Standardverträgen, Kataloge für Waren (Arbeiten, Leistungen), Ergebnisse von Monitoring und Audit der Beschaffungsleistungen und vieles andere mehr.

Auftraggeber, deren jährlicher Gesamtumsatz bei Beschaffungsleistungen 100 Mio. Rubel überschreitet, müssen spezielle Vertragsdienste bilden. Die übrigen Auftraggeber sind in der Pflicht, einen Vertragsmanager zu benennen.

Zudem wird eine öffentliche Kontrolle über die Beschaffungstätigkeit eingeführt werden.

Das Föderale Gesetz tritt ab 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen, für die ein späteres Inkrafttreten vorgesehen ist.

2. Das Föderale Gesetz Nr 78-FZ über den Beauftragten zum Schutz der Rechte von Unternehmern in der Russischen Föderation wurde verabschiedet.

Die rechtliche Stellung des Beauftragten zum Schutz der Rechte von Unternehmern beim Präsidenten der RF wurde gefestigt, ebenso die der Beauftragten zum Schutz der Rechte von Unternehmern in den föderalen Subjekten.

Somit wird der Beauftragte zum Schutz der Unternehmerrechte beim Präsidenten der RF und dessen Apparat zu einem staatlichen Organ mit den Rechten einer juristischen Person, die die Garantien des staatlichen Schutzes der Rechte und soll die legalen Interessen der Subjekte des Geschäftslebens sicherstellen und die Wahrung der genannten Rechte durch die Organe der Staatsmacht, der örtlichen Selbstverwaltung und deren Beamten garantieren.

Der Beauftragte wird vom Präsidenten der RF unter Berücksichtigung der Meinung der unternehmerischen Gesellschaft für eine Dauer von 5 Jahren eingesetzt.

Der Beauftragte hat die Beschwerden der Subjekte des Geschäftslebens in der gesetzlich festgelegten Ordnung unter Beachtung einer Reihe von Besonderheiten, sowie gemäß dem Verfahren zur Einreichung und Prüfung von Beschwerden zu bearbeiten, und dazu Entscheidungen zu treffen, die von ihm selbst zu bestätigen sind.

Der Beauftragte ist mit dem Recht ausgestattet, erforderliche Angaben, Dokumente und Materialien von den Organen der Staatsmacht, der örtlichen Selbstverwaltung und von Beamten selbst anzufordern und entgegenzunehmen; in einer Reihe von Fällen darf er ohne besondere Erlaubnis die Orte besuchen, an denen Verdächtige bzw. Angeklagte unter Gewahrsam genommen wurden, sowie die Strafvollzugseinrichtungen bei Freiheitsstrafen.

Durch Gesetz der Subjekte der Föderation kann die Funktion des Beauftragten zum Schutz der Rechte von Unternehmern für die Region eingerichtet werden – als staatliche Funktion des Subjekts der Föderation.

Das Gesetz ist mit seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft getreten.

3. Das Föderale Gesetz Nr. 185-FZ über Änderungen in einzelnen gesetzgeberischen Akten der Russischen Föderation und zur Anerkennung von gesetzgeberischen Akten (von einzelnen Bestimmungen in den gesetzgeberischen Akten) der Russischen Föderation, die in Verbindung mit der Verabschiedung des föderalen Gesetzes über das Bildungswesen in der Russischen Föderation ihre Gültigkeit verloren haben, wurde verabschiedet.

In Verbindung mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes über das Bildungswesen sind entsprechende Änderungen und Ergänzungen an weiteren gesetzgeberischen Akten vorgenommen worden.

4. Das Föderale Gesetz Nr. 177-FZ über Änderungen an Artikel 3.5 und 20.13 des Gesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten und Artikel 1 des föderalen Gesetzes über Änderungen am Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten wurde verabschiedet

Die Ordnungsstrafen für das Schießen mit Waffen an nicht dafür vorgesehenen Orten sind verschärft worden.

Früher waren für solche Vergehen Strafen von 2.000 bis 5.000 Rubel oder Entzug der Berechtigung für den Erwerb und die Aufbewahrung (Aufbewahrung und Tragen) einer Waffe für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren vorgesehen. Außerdem wurde die Waffe und die dazu gehörige Munition konfisziert. Eine analoge Bestrafung war für das Schießen an nicht dafür vorgesehenen Orten vorgesehen, allerdings unter Verletzung der festgelegten Vorschriften. Nach den Gesetzeskorrekturen wird nun eine Strafe von 3.000 bis 5.000 Rubel mit (oder ohne) Konfiskation von Waffe und Munition auferlegt.

Das Gesetz trat ab 30. Juli 2013 in Kraft.

5. Das föderale Gesetz Nr. 162-FZ über Änderungen am Gesetz der Russischen Föderation über die Beschäftigung der Bevölkerung der Russischen Föderation und an einzelnen gesetzgeberischen Akten der Russischen Föderation ist in Kraft getreten.

Den Arbeitgebern ist direkt verboten, Informationen über freie Stellen zu veröffentlichen, in denen Einschränkungen hinsichtlich Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Nationalität, Sprache, Herkunft, sowie Vermögenslage, Familienstand, soziale Lage und Dienststellung, Alter, Wohnort, Religionszugehörigkeit, zu politischen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder sozialen Gruppen, wie auch zu sonstigen Umständen gemacht werden, die keinen Bezug zu den arbeitsmäßigen Qualitäten des Arbeitnehmers haben (außer in Fällen, wie sie das Gesetz unmittelbar vorsieht).

Für die Verletzung dieses Verbots droht Ordnungsstrafe.

Ebenso haben gemäß den Gesetzeskorrekturen Bürger, die arbeitslos sind und zum Wehrdienst einberufen waren 3 Jahre nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst das Recht, vorrangig eine Berufsausbildung, Umschulung oder Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren.

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