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Was steht der Privatwache betreffs des Schutzes von Objekten des Brennstoff- und Energiekomplexes (BEK) bevor?

Am 20. November während der Sitzung des Komitees der Staatsduma für Energetik wurden die Abänderungen des Gesetzentwurfes „anlässlich der Bildung der amtlichen Wache für die Gewährleistung der Sicherheit von Objekten des Brennstoff- und Energiekomplexes“ für die Behandlung in zweiter Lesung genehmigt. Diese Abänderungen in ihrer Anfangsvariante lösten eine heftige Reaktion der privaten Erdölgesellschaften und der Sicherheitsgemeinschaft aus. Der Text von Änderungen wurde auf der Webseite der Staatsduma veröffentlicht.

  Wir mahnen sie daran, dass die Abänderungen, verpflichtend alle Erdölgesellschaften, darunter private Erdölunternehmen, zum Übergehen zur Bewachung mit Kräften der amtlichen Wache, bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfes auf zweite Lesung durch den Abgeordneten Lipatow eingebracht wurden. Das löste eine ungestüme Empörung sowohl von Sicherheitsstrukturen als auch von Gesellschaften selbst, die der amtlichen Wache gar nicht überbezahlen wollen, aus. In der Sitzung des Komitees für Energetik vom 13. November rechtfertigte sich Lipatow, dass er durch das Ministerium für Energetik um die Vornahme der Abänderungen ersucht wurde, er dachte nicht daran, dass es solche Reaktion erregen wird. Der Vertreter des Ministeriums begründete seine Stellungnahme mit der Notwendigkeit, die Sicherheit der Objekte von BEK zu verstärken, undeutlich argumentiert, warum sich sein Ministerium mit dieser Frage beschäftigt, sondern kein MIA oder FDfS (Föderaler Dienst für Sicherheit). Einer von Deputierten beschuldigte Lipatow, dass er in seinen Zuständigkeitsbereich eindrang. Die anderen Abgeordneten sahen die Änderungen nur während der Sitzung.

  Goloschtschapow I.A., Einzelvertreter der Sicherheitsgemeinschaft, dem die Möglichkeit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen, führte seine Rede zu Ende mit Worten, dass „die vorgeschlagene Abänderung die Frage der Sicherung der Qualitätsverbesserung von Sicherheitsdienstleistungen hinsichtlich der Objekte des BEK objektiv auf keine Weise erledigen wird, sondern wird nur Illusion solcher Erledigung machen“. Die übrigen Vertreter der Sicherheitsgemeinschaft konnten ihre Gefühle im Laufe der Hearings in der Gesellschaftskammer ausdrücken. Unter dem Zwang der Erdölgesellschaften beschlossen die Deputierten, die Lösung der gegebenen Frage zu verlegen, und kamen auf sie in eine Woche zurück, schon keinen von Fremden einladend. Apropos bekamen die Gäste, gerufen zur Sitzung des Komitees, einen großen Spaß damit, und nach zufälliger Anhörung der Erörterung noch einer Frage über die Ausfuhr vom verflüssigten Gas und nach dem Erhören von Worten, dass „das Gas zum Analog des intromodalen Marktes wird“, empfanden sie eine aufrichtige Aufregung für das Schicksal unseres Gasexports.

Es lohnt sich, auf bedeutendste Änderungen und Ergänzungen der Gesetzesvorlage, die vom Komitee für Energetik zur Annahme empfohlen wurden, im Detail einzugehen.

 Der Artikel 1, planend die Einführung eines neuen Artikels ins Gesetz Nr. 60-FZ vom 13.12.1994 „Über Lieferungen von Produkten für staatliche föderale Bedürfnisse“, sieht die Erweiterung der Liste von Objekten im Bereich des BEK, deren Sicherheit nur mit Kräften der amtlichen Wache gewährleistet werden kann, in veränderter Fassung des Gesetzentwurfes vor. Insbesondere kann die Sicherheit vom Vermögen, nötig für die Erfüllung des Staatsvertrages und gehörend nicht nur der Eigentümerorganisation des Einheitlichen Gasversorgungssystems (OAG „Gazprom“) und der strategischen Aktiengesellschaft (OAG „AG „Transneft“), durchführend die Verwaltung der Erdöl- und Erdölproduktfernleitungen, sondern auch Vermögen, das ihren Tochtergesellschaften gehört, sowie Vermögen solcher Organisationen, in denen der Anteil von den ihnen gehörten stimmberechtigten Aktien mehr als 50% ausmacht, ausschließlich durch amtliche Wache garantiert werden. Die Abänderungen, vorgenommen am Artikel 1, sehen ebenfalls vor, Objekte von BEK, Vermögen und Produktion, die der strategischen Aktiengesellschaft (OAG „EG „Rosneft“), ausübend die Tätigkeit zur Förderung und Verarbeitung von Kohlenwasserstoff-Rohstoffen, sowie ihren verbundenen Mitgliedern (affiliierten Personen), d.h. fähig zur Ausübung des Einflusses auf ihre Tätigkeit, gehören, unter Bewachung von amtlicher Wache zu übergeben.  

  Der Artikel 3 des Gesetzentwurfes, vorsehend die Ergänzungen zum Artikel 8 des Gesetzes vom 14.04.1999 Nr. 77-FZ „Über amtliche Wache“, der „Schutzobjekte“ heißt, wurde auch bei der Vorbereitung des Dokumentes zu 2. Lesung ergänzt. Erstens ist durch die Abänderung vorgesehen, dass die Bewachung von Objekten des BEK, die der Organisation für Leitung des Stromnetzkomplexes der Russischen Föderation (OAG „Rosseti“) gehören, durch amtliche Wache, errichtet von dieser Organisation selbst, ausgeführt wird. Zweitens wurde es das Folgende mitgeteilt: amtliche Wache der strategischen Aktiengesellschaft (OAG „EG „Rosneft“), ausübend die Tätigkeit zur Gewinnung und Verarbeitung von Kohlenwasserstoff-Rohstoffen, leistet den Schutz der Objekte von BEK, gehörend ihr und ihren verbundenen Mitgliedern (affiliierten Personen), oder auch der Produktion, die diese Mitglieder (Personen) laut Staatsvertrag liefern, und des Vermögens, notwendig für die Ausführung des Staatsvertrages.

 Der Artikel 4 der Gesetzesvorlage sieht die Einräumung des Rechtes auf die Bildung der amtlichen Wache durch alle vier obenerwähnten Gesellschaften vor.

Nach dem gesamten Analysieren des Inhaltes des Textes vom Gesetzentwurf, vorgeschlagen zu 2. Lesung in der Staatsduma, kann man feststellen, dass die privaten Erdölgesellschaften ihre Fragen erledigten (man findet eine Erwähnung von ihnen sonst nirgends), aber die Änderungen und Ergänzungen, die der Entwurf enthält, schmälern die Quote der Beteiligung der privaten Sicherheitsorganisationen am Markt der Sicherheitsdienstleistungen. Jetzt können nicht alle Objekte von BEK durch die amtliche Wache einzig und allein geschützt werden, doch der Staat gab schon einen tüchtigen Anstoß zur Verdrängung der privaten Sicherheitsunternehmen aus diesem Segment der Sicherheitsdienstleistungen. Nachdem eine gesetzliche Möglichkeit der Gründung von eigenen amtlichen Sicherheitsorganisationen solchen führenden Vertretern einheimischer Wirtschaft wie „Gazprom“, „Rosneft“, „Transneft“, „Rosseti“ geboten wurde, gibt es keine Gewissheit, dass es damit sein Bewenden haben wird. Unter dem Vorwand der gesellschaftlichen Bedeutsamkeit und strategischen Wichtigkeit der Objekte von BEK können die privaten Sicherheitsorganisationen gänzlich vergessen, wie die Objekte des BEK zu bewachen sind.

Während der Sitzung des Rats der Staatsduma der RF wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung des Gesetzentwurfes in 2. Lesung für den 10. Dezember 2013 anzusetzen. Das Inkrafttreten wird nach Ablauf von 90 Tagen ab Datum der offiziellen Veröffentlichung und nach dem Durchlauf aller vorgeschriebenen Verfahren geplant.

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