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Man plant die „Schutzbriefe“ gegen das Eindringen ins Privatleben einzuf?hren

 „Rossijskaja gaseta“ (der „Russischen Zeitung“) zufolge wurde die nächstfolgende Reihe von Änderungsanträgen zum Zivilgesetzbuch vorbereitet. Den vorgelegten Entwürfen gemäß werden die Gerichte anfangen, die besonderen Schutzbriefe für die Leute, deren Privatleben unter dem fremden Eindringen leidet, auszustellen. Es wird den Störenfrieden verboten sein, sich den Personen, die nicht froh sind, solche Friedensstörer zu sehen, handgerecht zu nähern.

Falls jemand eine Person durch einen Betrug oder eine Erzwingung in die Knechtschaft zerrte, so kann man solchen Vertrag (solche Abmachung) auflösen. Solche Normen führen zwei Gesetzentwürfe, deren Vorbereitung zur zweiten Lesung der Staatsdumaausschuss für Zivil-, Straf-, Arbitrage- und Prozessgesetzgebung vollendete,  unter anderen ein.

Beide Dokumente sind eigentlich ein Ausschnitt aus jenem großen Gesetzentwurf, der im Frühling des vorigen Jahres durch das Staatsoberhaupt in die Staatsduma eingebracht wurde. Dieses Dokument löste so heftige Meinungsstreite aus, dass die Staatsduma das vollinhaltliche Gesetz nicht verabschieden konnte. Der die erste Lesung schon durchgegangene Entwurf wurde in einige Blöcke aufgeteilt und weiter wird er in Teilen angenommen. Der erste Block von Änderungsanträgen wurde am Ende des vorigen Jahres beschlossen. Der zweite geht die juristischen Personen und verschiedenen Organisationen an.

Jetzt ist der dritte und vierte Block vorbereitet, gerade diese Teile berühren die Bürger.

Eines der Projekte erweitert wesentlich den Artikel des Zivilgesetzbuches „Immaterielle Güter“. Dazu gehören Leben und Gesundheit, Würde der Persönlichkeit, Unantastbarkeit der Person, Ehre und guter Name, geschäftlicher Ruf. Hierzu sind Unverletzlichkeit des Privatlebens und der Wohnung, Privat- und Familiengeheimnis, Freizügigkeit, Freiheit der Wahl des Aufenthaltes und Wohnsitzes, andere immaterielle Güter eingeschrieben. Die Liste von Werten ist nicht voll, sie kann ausgedehnt und ergänzt werden.

„Wenn die Interessen eines Bürgers das erfordern, können die ihm zukommenden immateriellen Güter namentlich durch die gerichtliche Anerkennung der Tatsache der Verletzung seines persönlichen Nichtvermögensrechtes, die Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses über die begangene Rechtsverletzung sowie die Unterbindung oder das Verbot der Handlungen, die das persönliche Nichtvermögensrecht verletzen oder die Gefährdung seiner Verletzung herbeiführen oder die in den immateriellen Wert eingreifen oder die Gefahr solches Eingriffs heraufbeschwören, geschützt werden“, heißt es im Entwurf.

Die Abänderungen zum ZGB werden den Bürgern gestatten, das Internet von unliebsamen Angaben zu ihren Personen zu säubern. Sie werden der Löschung unterliegen.

„Falls die die Ehre, Würde oder den geschäftlichen Ruf eines Bürgers befleckenden Angaben nach ihrer Verbreitung im Internet zugänglich gemacht wurden, ist der Bürger berechtigt, die Entfernung der jeweiligen Information und auch die Dementierung der angegebenen Angaben auf Weise, sichernd das Bringen solcher Widerlegung zur Kenntnis von Internetnutzern, zu fordern“, handelt es sich im Projekt.

Unter dem Schutz ist nicht nur der Ruf, sondern auch das private Leben überhaupt. „Enthalten die Dokumente, Videoaufnahmen oder andere Informationsmaterialträger die unter Gesetzesverstoß erhaltene Information über das Eigenleben irgendwelches Bürgers, hat der Bürger das Recht auf die Anrufung des Gerichtes mit Forderung nach der Löschung der entsprechenden Information sowie der Unterbindung oder dem Verbot der Weiterverbreitung von erwähnten Angaben einschließlich durch ihre Ausnahme und Vernichtung…“

Noch eine interessante Norm: „Wenn die Ermittlung von einer Person, die die Angaben, befleckend die Ehre, Würde oder den geschäftlichen Ruf eines Bürgers, fortpflanzte, unmöglich ist, so hat der Bürger, über den solche Informationen verbreitet wurden, die Berechtigung zur Anrufung des Gerichtes mit dem Antrag zur Anerkennung der ausgestreuten Angaben als nicht zutreffende Information“. Mit anderen Worten kann man das Gericht mit einer Beschwerde gegen keine konkrete Person angehen, sondern einfach ein Klagelied aufs Auftauchen irgendwo einer unschönen Information anstimmen. Es wird möglich sein, nicht nur die bemäkelnde Information, sondern auch überhaupt alle nicht zutreffenden Angaben zum Bürger im Prozesswege aus den Stellen der öffentlichen Nutzung (im Informationssinn) fortzuschaffen.

Die Dokumente wurden in den Februarkalender von der Staatsduma eingeschlossen.

Stellte man einer Person den „Schutzbrief“ aus, so bedeutet es, dass die Verfolgung gerade dieser Person besonders strafbar ist, d.h. eine hochwichtige Handlung (Vergehen), die im Falle der nicht abgestimmten Aktionen geahndet werden wird. Vorläufig ist es nicht zu verstehen, was nämlich ein „Schutzbrief“ sein wird und welche Bestrafung für die Verletzung erfolgen wird. Augenscheinlich nimmt man sich ein Beispiel am amerikanischen Gesetz, in dem es eine Regel über öffentliche Leute gibt, und zwar: näher als 100 Meter an diese Person nicht herankommen und dergleichen mehr. In unserer Variante kann die Person nicht öffentlich sein.

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