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Die Rechtsabteilung der Assoziation «Berkut» in der Zeitschrift «Ihre Sicherheit»

Die Rechtsabteilung der Assoziation «Berkut» in der Zeitschrift «Ihre Sicherheit» umfasst folgende Fragen, die von Lesern gestellt waren:

Der Leiter des Unternehmens möchte eine Beurteilung seiner Mitarbeiter einführen. Gibt es irgendwelche Regeln der Beurteilung?

Die russische Gesetzgebung verpflichtet nicht, alle Arbeitgeber eine Beurteilung von Mitarbeitern durchzuführen. Weder Arbeitsgesetzbuch noch andere branchenweite und obligatorische Normrechtsakte stellen fest, dass jeder Arbeitgeber regelmäßig seine Mitarbeiter überprüfen soll.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel, in Übereinstimmung mit Art.. 48 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 2004 N 79-FZ «Über den öffentlichen Dienst der Russischen Föderation» soll man einmal pro 3 Jahre die Beurteilung von Beamten durchführen. Und nach dem Bundesgesetz vom 14. November 2002 N 161-FZ «Über die staatliche und kommunale Einheitsunternehmen» ist die Beurteilung der Leiter von Unternehmen obligatorisch.

Besondere Bundesgesetze setzten auch die obligatorische Beurteilung für die Mitarbeiter von einzelnen Wirtschaftszweigen (einige Gruppen von Arbeiter in der Energiewirtschaft, im Verkehrsbereich, auf gefährlichen Industrieobjekten, in der Bildungssphäre und in anderen Bereichen) fest.

In anderen Fällen ist die Beurteilung nicht obligatorisch, aber wenn das Management des Unternehmens beschloss, sie durchzuführen, da gibt es keine Hindernisse dafür.

Das Verfahren für die Durchführung der Beurteilung der Arbeiter wird durch örtliche Normativakte der Organisation (Artikel 8 der Arbeitsgesetzbuches der RF), den Kollektivvertrag, Vereinbarungen (Artikel 9 des Arbeitsgesetzbuches) bestimmt.

?blicherweise wird das Verfahren für die Beurteilung von Mitarbeitern der Organisation durch die Verordnungen über die Beurteilung von Arbeitnehmern festgelegt, das vom Arbeitgeber verabschiedet wird. In der Verordnungen über die Beurteilung von Arbeitnehmern muss man Folgendes voraussehen:

  • den Kreis von Mitarbeitern, die man beurteilen soll;
  • die Regelmäßigkeit der Beurteilung;
  • die Reihenfolge der Bildung der Beurteilungskommission;
  • das Verfahren der Vorbereitung und der Durchführung der Beurteilung;
  • die Arten und das Verfahren der Beschlußfassung durch die Beurteilungskommission.

Nach dem 3. Teil des Arbeitsgesetzbuches muss man alle Mitarbeiter mit der Verordnung der Beurteilung bekannt machen. Auch muss man einen Verweis auf diese Verordnung in Arbeitsverträgen machen. Im Arbeitsvertrag muss man hinweisen, dass die Mitarbeiter der Beurteilung entsprechend der Verordnung des Unternehmens unterliegen. Den Bezug auf die Verordnung über die Beurteilung kann man auch in den Regeln von der Ordnung der Arbeit der Gesellschaft oder in der Arbeitsbeschreibung machen.

Der Arbeitgeber bestimmt unter Beachtung der Besonderheit der Tätigkeit der Gesellschaft den Kreis der Arbeiter, die der Beurteilung unterliegen.

Jedenfalls kann man nicht die Beurteilung für die Mitarbeiter durchführen, die solche Arbeitsfunktionen erfüllen, die keine besonderen Fähigkeiten oder eine besondere Ausbildung (z. B. Reinigungskraft, Wachmann) fordern. Das Ziel der Beurteilung ist die Prüfung der Qualifikation der Mitarbeiter (d.h. die Entsprechung der beruflichen Kenntnisse und der Fertigkeiten der Arbeit).

Für die Beurteilung bildet man eine Beurteilungskommission geleitet von einem Vorsitzenden. Wenn der Zweck der Beurteilung die Überprüfung der Entsprechung dem Posten ist, und nach deren Ergebnissen man die Arbeiter kündigen kann, nimmt man in die Kommission ein Mitglied des entsprechenden elektiven gewerkschaftlichen Körper (unter der Bedingung, dass es eine Gewerkschaft gibt) auf.

Wenn aber die Beurteilung andere Ziele hat, ist die Aufnahme des Gewerkschaftsmitglieds in die Beurteilungskommission nicht obligatorisch (wenn zum Beispiel das Ziel der Beurteilung die Bildung der Kaderreserve für die Steigerung der Kategorien von Löhnen usw.).

Gibt es eine Verantwortung, wenn ja, dann welche, für die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass Informationen ein Dienst- oder Geschäftsgeheimnis in dem Fall ist, wenn sie einen tatsächlichen oder potenziellen kommerziellen Wert haben, wenn es keinen freien Zugang zu ihnen rechtmäßig gibt und wenn der Inhaber der Informationen zu ihrem Schutz Maßnahmen trifft. Die Angaben, die kein Geschäftsgeheimnis sind, werden vom Gesetz und anderen Vorschriften festgelegt. Das Bundesgesetz № 98-FZ «Über Geschäftsgeheimnisse» regelt die Beziehungen, die mit der Zuordnung von Informationen zu Geschäftsgeheimnisen, mit der Übergabe von solchen Informationen, mit ihrem Schutz verbunden sind. Dieses Gesetz bestimmt auch die Angaben, die zu Geschäftsgeheimnissen gehören.

Die Informationen, die Geschäftsgeheimnisse bilden – wissenschaftlich-technische, technologische, industrielle, finanzielle, wirtschaftliche oder andere Informationen (einschließlich des Geheimnisses der Herstellung (Know-how)), die einen tatsächlichen oder potenziellen kommerziellen Wert haben, weil sie den Dritten unbekannt sind, zu denen es keinen freien Zugang gibt.

Der Inhalt von handelsrechtlichen Registern und von der buchhalterischen Berichterstattung ist ein Geschäftsgeheimnis.

Die Verletzung des Bundesgesetzes «Über Geschäftsgeheimnisse» führt nach der russischen Gesetzgebung zur Disziplinar-, Zivil- oder Verwaltungshaftung.

Die Personen, die illegal die Informationen bekamen, die zum Geschäftsgeheimnis gehören, sollen alle Schäden ersetzen.

Der Arbeiter, der in Zusammenhang mit der Erfüllung von beruflichen Pflichten einen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen bekam, im Fall der absichtlichen oder unvorsichtigen Offenbarung von diesen Informationen wird dafür nach der russischen Gesetzgebung disziplinarisch gehaftet.

Nach dem Art. 242 des russischen Arbeitsgesetzbuches darf man den Arbeiter nur in den Fällen haften, die im Kodex oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind.

Nach dem Punkt 7 des Art. 243 des russischen Arbeitsgesetzbuches erlegt man die materielle Verantwortung für alle Schäden in den Fällen, die in Bundesgesetzen vorgesehen sind, auf den Arbeiter.

Dabei muss man berücksichtigen, dass man nach dem Arbeitsgesetzbuch die Arbeiter mit dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse nur in den Fällen verpflichten darf, die in den Arbeitsverträgen vorgesehenen sind.

Nach dem Art.13.14 des OWiG führt die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zu administrativen Strafen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Offenbarung von Geschäftgeheimnissen wird nach dem Artikel 183 des Strafgesetzbuches bestimmt. Insbesondere wird die unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung der Informationen, die zu Handels-, Steuer-oder Bankgeheimnissen gehören, mit der Aberkennung für bestimmte Positionen oder für bestimmte Aktivitäten, oder mit der Haft bis zu drei Jahren (Absatz 2 dieses Artikels) gestraft. Die gleichen Handlungen, die große Schäden bringen oder mit eigennützigen Interessen begangen waren oder ernsthafte Konsequenzen verursachten, werden entsprechend dem Ab. 3 und 4 dieses Artikels bestraft.

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