Die Rechtsabteilung der Assoziation «Berkut» führt nach wie vor in der Zeitschrift «Ihre Sicherheit» eine regelmäßige Rubrik «RECHTSBERATUNGEN».
Welche Arten der obligatorischen Versicherung von Wachleuten sind gesetzlich vorgesehen?
Zunächst gehört dazu die gesetzliche Rentenversicherung, die vom Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 N 167-FZ «Über die gesetzliche Rentenversicherung in der Russischen Föderation» bestimmt ist. Dazu gehört auch die Unfallpflichtversicherung, die vom Bundesgesetz vom 24. Juli 1998 N 125-FZ «Über die soziale Pflichtversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten» bestimmt ist.
Außerdem gehört zur Pflichtversicherung die Versicherung der Bürger, die sich mit Sicherheitstätigkeit beschäftigen, gegen den Todesfall, Verletzungen oder andere gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit der Sicherheitstätigkeit. Diese Versicherung ist im Art. 19 des Gesetzes der Russischen Föderation am 11. März 1992 Nr. 2487-1 «Über die private Sicherheitstätigkeit der Russischen Föderation» vorgesehen.
Heutzutage gibt es aber keinen speziellen Rechtsakt, der das Verfahren und die Bedingungen der Pflichtversicherung der Bürger, die die private Sicherheitstätigkeit ausüben, bestimmt.
Der Absatz 3 vom Artikel 3 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 27.11.1992 N 4015-1 «?ber die Organisation des Versicherungsgeschäfts in der Russischen Föderation» stellte fest, dass die Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die man Kraft desGesetzes ausübt. Arten, Bedingungen und Verfahren der Pflichtversicherung werden von den entsprechenden Gesetzen der Russischen Föderation bestimmt.
Nach dem Absatz 2 des Artikels 11 des Gesetzes Nr. 4015-1 werden Versicherungstarife für die obligatorische Versicherung im Gesetz über die Pflichtversicherung bestimmt.
Die Artikel 3, 935 und 936 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellen fest, dass die Pflichtversicherung Kraft des Bundgesetzes ausgeübt wird.
Nach der Meinunug der Steuerbehörden muss mans diese Art der Versicherung freiwillig (der Brief vom föderalen Steueramt vom 11. Juli 2003 № 28-11/38625) ausüben.
Der Leiter der privaten Sicherheitsfirma in der Stadt Vyksa fragt, in welchen Fällen und in welcher Höhe ist er berechtigt, einen Arbeitnehmer materiell einzuschreiten?
Die materielle Verantwortung, die in der Arbeitsgesetzgebung vorgesehen ist ist eine Pflicht einer Partei des Arbeitsvertrags, die den Schaden gegenüber der anderen Partei zufügte, diesen Schaden zu ersetzen.
Die materielle Verantwortung ist eine selbstständige Art der Verantwortung, deshalb soll man den Schaden dem Arbeitgeber obligatorisch unabhängig von der Heranziehung zur Disziplinar- oder Administrativverantwortung ersetzen.
Den Normen des Arbeitsrechts nach muss man die materielle Verantwortung von anderen Maßnahmen der materiellen Einwirkung unterscheiden, und nämlich: der Prämienentzug, der im System der Arbeitsvergütungen vorgesehen ist, oder der Belohnungsentzug nach den Ergebnissen des Arbeitsjahres, der Verringerung der Rate der Arbeitssbeteiligung bei einer kollektiven Form der Organisation und bei der Stimulierung der Arbeit; der Gehaltsabzug dem Gesetz nach (Art. 137, 138 des Arbeitsgesetzbuches), sowie auch die materielle Verantwortung dem bürgerlichen Recht nach.
Die materielle Verantwortung des Arbeiters kann nur in folhenden Fällen auftreten:
Die Arbeitsgesetzgebung unterscheidet die beschränkte und die volle Verantwortung des Arbeiters. In Übereinstimmung mit dem Art. 241 des Arbeitsgesetzbuches trägt der Arbeiter die beschränkte materielle Verantwortung für den Schaden, den er seinem Arbeitgeber zufügte, innerhalb der Grenzen seines durchschnittlichen Monatseinkommens.
Die volle Verantwortung des Arbeiters besteht darin, dass er den Schaden in voller Höhe ersetzen soll. Der Artikel 243 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt eine umfassende Liste von Fällen, in den kommt die volle materielle Verantwortung des Arbeiters auftritt:
1) im Fall, wenn man in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch oder mit anderen Bundesgesetzen auf den Arbeiter eine materielle Verantwortung in voller Höhe für den Schaden, der bei der Arbeit des Arbeiters entstand, erlegt;
2) bei der Fehlmenge von Werten, die ihm aufgrund eines schriftlichen Vertrages anvertraut waren;
3) absichtliche Beschädigung;
4) die Beschädigung im betrunkenen Zustand, im Rauschzustand;
5) die Beschädigung durch strafbare Handlungen des Arbeiters;
6) die Beschädigung durch Verwaltungsvergehen, falls sie von entsprechenden staatlichen Organen bestimmt sind;
7) die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bilden eine geheime Gesetz in Fällen, die in Bundesgesetzen vorgesehen sind;
8) die Beschädigung bei der Nichterfüllung von beruflichen Pflichten.
Nach den Normen des Arbeitsrechts unterliegt nur der direkte tatsächliche Schaden, üblicherweise in der Größe des durchschnittlichen monatlichen Lohns der Einziehung.
Unter den direkten tatsächlichen Schaden versteht man eine reale Abnahme des Aktivvermögens des Arbeitgebers oder der Verschlechterung seines Zustandes, und die Notwendigkeit für den Arbeitgeber, sich in Unkosten für den Kauf oder für die Sanierung von Eigentum, oder für die Entschädigung für den Schaden zu stürzen. Unter der Schaden von einem Mitarbeiter gegenüber den Dritten versteht man alle Beträge der Arbeitgeber gegenüber den Dritten als Ersatz für den Schaden. Dabei ist es zu berücksichtigen, dass der Arbeiter nur innerhalb dieser Beträge verantwortlich ist.
Kraft des zweiten Teils des Artikels 392 des Arbeitsgesetzbuches hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Zahlung die Beträge einziehen, die der Arbeitgeber den Dritten zahlte.
Die Größe der Erstzstellung bei der Beschädigung durch einige Mitarbeiter bestimmt man für jeden in dem Ausmaß der Schuld (Art. 245 des Arbeitsgesetzbuches). Dabei entsteht nur diematerielle Anteilhaftung.
Nach den Normen des Arbeitsrechts befreit man Mitarbeiter von der materiellen Verantwortung für den Schaden, der zum normalen wirtschaftlichen Risiko gehört (Art. 239 des Arbeitsgesetzbuches).
Nischni Nowgorod
Str. Kozitskogo 7